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Oberlandesgericht Hamm vom 22.11.2017 vom 22.11.17

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Aufklärungsmangel bei obstruktivem Schlafapnoesyndrom (OSAS), 20.000,- Euro; OLG Hamm, Az.: 3 U 47/16

Chronologie:
Der Kläger begab sich in 2008 in die Behandlung beim Beklagten zu 1), der eine OSAS und eine gravierende Schnarchkrankheit diagnostizierte. Es erfolgte eine operative Begradigung der Nasenscheidewand, sowie eine weitere Operation mit Tonsillektomie und radiofrequentierter Thermotherapie. Seither leidet der Kläger u.a. unter dem Ausfall der Nasen- und Rachenfunktion, sowie Geschmacks- und Geruchssinnverlust. Er wirft den Behandlern eine ungenügende Aufklärung vor.

Verfahren:
Mit dem Vorfall war bereits das Landgericht Essen befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen (Az.: 1 O 139/13). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nach weiterer umfangreicher Beweisaufnahme durch den qualifizierten OLG-Senat, stellte sich im Ergebnis die fehlerhafte Aufklärung des Klägers heraus, weiterhin dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt bezüglich der Operation befunden hätte. Die Parteien schlossen daraufhin auf Anraten des Senats einen Widerrufsvergleich über 20.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch diese Angelegenheit macht wieder deutlich, dass erstinstanzliche Entscheidungen in Arzthaftpflichtprozessen im Verlustfalle von Patienten in vielen Fällen durch Berufungsinstanzen hinterfragt werden sollten. Rund zehn Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall kommt der geschädigte Kläger nunmehr doch noch zu seinem Recht, stellen Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM und Rechtsanwältin Agnes Szlachecki klar.

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