Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Katarakt Operation, 10.000,- Euro, OLG Hamm, Az.: I - 3 U 158/16
Chronologie:
Der Kläger begab sich vor sechs Jahren in die Praxis der Beklagten wegen eines grauen Stars zur Vornahme einer Katarakt Operation. Für die Anästhesie bedienten sich die Augenärzte eines externen Anästhesisten. Unmittelbar nach der Erstvorstellung wurde die Narkose mittels Retrobulbäranästhesie eingeleitet. Dabei wird das Anästhetikum mittels einer gebogenen Nadel in das Auge, d.h. den Bulbus injiziert. Es kam sofort zu einer Schwellung im Bereich des Auges, die Augenärzte stellten eine vollständige Netzhautablösung mit Einblutungen fest. Der Kläger wurde notfallmäßig in ein Krankenhaus eingewiesen, wo jedoch aufgrund der erheblichen Perforation eine vollständige Erblindung des Auges nicht mehr begegnet werden konnte.
Verfahren:
Während das Landgericht Dortmund in der Vorinstanz weder Behandlungsfehler, noch Aufklärungsverletzungen konstatierte und die Klage als unbegründet abwies, stellte das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung der Parteien fest, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Risiko- und Alternativaufklärung auszugehen sei. In Betracht gekommen wären auch eine Tropfanästhesie oder Vollnarkose. Da der Kläger zwischenzeitlich verstarb und die Leidenszeit daher begrenzt war, schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über 10.000,- Euro vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Fall betrifft die Problematik der sogenannten horizontalen Arbeitsteilung. Nach dieser hätte jeder Fachbereich, d.h. die Augenärzte sowie der Anästhesist, über die relevanten Behandlungsalternativen aufklären müssen. Hier war jedoch keine konkrete Regelung getroffen, was ein Organisationsverschulden bedeutet, stellen Marius B. Gilsbach und Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.