Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Herniotomie mit Netzeinlage, OLG Koblenz, Az.: 5 U 306/17
Chronologie:
Der Kläger unterzog sich im Krankenhaus der Beklagten einer Herniotomie aufgrund einer nicht reponiblen Skrotalhernie links ohne Inkarzerationszeichen. Postoperativ traten Komplikationen auf. Es war eine Revisionsoperation erforderlich. In der Folge wurde die Indikation zur Hodenentfernung gestellt.
Verfahren:
Erstinstanzlich war in dieser Angelegenheit bereits das Landgericht Trier involviert gewesen (Az.: 4 O 181/15) und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Senat des OLG Koblenz hat die Angelegenheit weitergehend medizinisch hinterfragen lassen und im Ergebnis den Parteien zu einer gütlichen Einigung im vierstelligen Eurobereich angeraten, der diese nähertraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch diese Angelegenheit zeigt einmal mehr, dass es sich durchaus für einen geschädigten Patienten lohnt, erstinstanzliche Entscheidungen durch die Berufungsinstanz hinterfragen zu lassen. Rund sechs Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall erhält der Kläger nunmehr eine gewisse Entschädigung stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin von Ciper & Coll, Agnes Szlachecki heraus.