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Oberlandesgericht Köln – vom 03.06.2017 vom 03.06.17

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Armplexuslähmung und Kleinhirnhypoplasie nach Spontanentbindung, OLG Köln, Az. 5 U 24/13

Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten in der 39. SSW vor. Am Folgetage wurde die Geburt eingeleitet. Dabei kam es zu Komplikationen. Das geborene Kind leidet seither an einer Erb’schen Lähmung sowie Kleinhirnhypoplasie und hat die Pflegestufe 1.

Verfahren:
Die Klägerin hatte zunächst das Landgericht Aachen mit dem Vorfall involviert (Az. 11 O 218/11). Dieses hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Das sah der Arzthaftungssenat des OLG Köln jedoch anders und schlug den Parteien einen Vergleich im fünfstelligen Eurobereich vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass es durchaus Sinn machen kann, eine erstinstanzliche Entscheidung in der Berufungsinstanz hinterfragen zu lassen. Die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki zeigt sich über das Gesamtergebnis nach dem zunächst abgewiesenen Urteil sehr erfreut.

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