Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Blasen- und Nierenentzündung und Urosepsis in Pflegeheim, OLG Köln Az. 5/U/109/22
Chronologie:
Die Klägerin macht Ansprüche aus Pflichtverletzungen eines Pflegeheimes als Alleinerbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters geltend. Bei diesem wurde ein Harnweginfekt nachgewiesen, der durch Pflegefehler eingetreten sein soll. Auch wird der Eintritt einer Exsikkose als fehlerhaft verursacht vorgeworfen.
Verfahren:
In der Angelegenheit war zunächst erstinstanzlich das Landgericht Aachen befasst (Az.: 12 O 354/19) und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der OLG-Senat Köln hat diese nicht per Beschluss zurückgewiesen, sondern ist in eine mündliche Verhandlung eingetreten. Dabei stellte der Senat zunächst heraus, dass ein Pflegefehler, der kausal die vorgeworfenen Gesundheitsschäden verursacht habe, per se nicht nachweisbar sei. Allerdings stellt das Gericht heraus, dass Dokumentationsmängel vorlägen, die einen Pflegefehler bekräftigen könnten. Aufgrund dieser Konstellation hat das OLG sodann den Parteien zu einer gütlichen Einigung über eine Pauschalentschädigung angeraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Dokumentationsfehler im Behandlungsgeschehen können in einem Arzthaftungsprozess relevant werden. Sind dokumentationspflichtige Sachverhalte nicht entsprechend vorgenommen, treten Beweiserleichterungen für den Patienten ein, die im Ergebnis zu einem Prozesserfolg führen können, so wie in der vorliegenden Angelegenheit, stellt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht heraus.