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Oberlandesgericht Nürnberg vom 02.01.2020 vom 02.01.20

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Dekompressionsoperation nach Sulcus-ulnaris-Syndrom, 70.000,- Euro, OLG Nürnberg, Az.: 5 U 639/17

Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund eines Sulcus-ulnaris-Syndroms in die Behandlung der Beklagten. Postoperativ litt sie weiterhin an Sensibilitätsstörungen der Hand und Schmerzen. Es erfolgten zwei Revisionsoperationen, die zur Schädigung von Nervenfaszikeln führten. Seither leidet die Klägerin unter erheblichen Beschwerden. Der linke Arm und die linke Hand sind laut Urteilsbegründung „nicht mehr brauchbar“. Sie ist schwerbehindert und der Grad der Behinderung beträgt 50. Ihren Beruf als Verwaltungsfachangestellte kann die Klägerin nicht mehr ausüben.

Verfahren:
Bereits das Landgericht Amberg hatte den Vorfall umfassend fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis konstatierte das Gericht, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über den Eingriff aufgeklärt wurde. Insbesondere die möglichen Komplikationen wurden ihr nicht genannt, anderenfalls sie vom Eingriff abgesehen hätte. Als Mindestsumme hielt das Gericht angesichts der erlittenen Schmerzen, sowie der lang andauernden psychischen und physischen Belastungen ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro für angemessen aber auch erforderlich. Zudem hatte das Gericht festgestellt, dass die Beklagten sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen haben (Az.: 21 O 702/15). Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Die Berufung des Beklagten zu 1) hatte keinen Erfolg. Auch das Oberlandesgericht Nürnberg stellte fest, dass der Eingriff mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verklagt worden waren nicht nur der Operateur, sondern da die Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus stattfand auch die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundeswehrkrankenhauses. Im Ergebnis ist es für die Klägerin egal, dass nur die Beklagte zu 1) haftet, da es sich um die gesamte eingeklagte Summe handelt und die Klägerin keine eigenen Kosten aufzuwenden hat, da sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, stellen Rechtsanwältin Irene Rist, und Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht klar.

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