Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Hüftkopfnekrose mit ventrokranialem subchondralen Fragment nach Hüftproblemen, 300.000,- Euro, Az.: 2029/17
Chronologie:
Der Antragsteller begab sich in 2016 zur Antragsgegnerin wegen Beschwerden im Bereich der unteren Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Knie vor. Es erfolgte eine operative Behandlung. Postoperativ traten Beschwerden auf, eine Revisionsoperation und die Implantation einer Totalendoprothese wurden erforderlich. Der Medizinerseite wird bereits die Indikation für die Initialoperation als fehlerhaft vorgeworfen.
Verfahren.
Mit dem Vorfall war die Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern befasst und kam im Ergebnis dazu, dass eine Operationsindikation nicht vorlag. Seit dem Vorfall hat der Antragsteller die Pflegestufe 2 und kann seiner Berufstätigkeit nicht mehr nachkommen. Die Vertreter des Antragstellers konnten im Anschluss an das Verfahren mit dem Haftpflichtversicherer der Mediziner eine gütliche Einigung über nahezu 300.000,- Euro erzielen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Nicht immer bietet sich in Arzthaftungsangelegenheiten die Involvierung einer ärztlichen Schlichtungsstelle an. In Fällen, in denen es etwa allein um die Frage der ordnungsgemäßen Risikoaufklärung, oder Alternativaufklärung geht, steht den Schlichtungsstellen keine Möglichkeit der Aufklärung zur Verfügung. Derartige Komplexe können nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, in denen das Gericht die Parteien und möglichen Zeugen zu den konkreten Aufklärungsrügen befragt und sodann nach freiem Ermessen entscheidet, geklärt werden. Mit der Regulierungssumme erhält der geschädigte Patient nunmehr sechs Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall eine angemessene Entschädigung, meinen D.C.Mahr und Dr. DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.