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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 24.10.23

200.000 € Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Vergabe von Cytotec

Chronologie:

Die damals 40 Jahre alte Klägerin zu 1) befand sich zwecks Entbindung ihres Kindes - der Klägerin zu 2) - in der Einrichtung der Beklagten. Beim Fötus wurde pränatal eine Rechtsverlagerung des fetalen Aortenbogens diagnostiziert.

Am streitgegenständlichen Tag wurde schließlich behandlungsfehlerhaft die Indikation zur medikamentösen Geburtseinleitung gestellt. Tatsächlich bestand jedoch aufgrund der fetalen Anomalie eine eindeutige Indikation zur Geburtseinleitung mittels primärer Sectio. Ebenfalls behandlungsfehlerhaft wurde der Klägerin zu 1) sodann das Medikament „Cytotec“ zur Geburtseinleitung verabreicht. Bei diesem Medikament handelt es sich um ein in Deutschland nicht zur Geburtseinleitung zugelassenes Medikament, welches aus dem Ausland importiert werden muss. Darüber hinaus kam es schließlich zu einer Überdosierung jenes Medikaments und damit einhergehenden gravierenden Folgen für beide Klägerinnen. Die Klägerin zu 1) verlor während des Geburtsvorgangs das Bewusstsein und es musste eine Sectio durchgeführt werden. Aufgrund der Überstimulation kam es bei ihr zu einer Uterusruptur, welche im Anschluss sieben weitere Operationen notwendig machte und gravierende anhaltende Beschwerden physischer und psychischer Natur mit sich brachte. Die Klägerin zu 2) erlitt eine perinatale Asphyxie und Azidose.

 

Verfahren:

Zunächst hat das Landgericht Lübeck die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen.

Sodann wurden die Parteien vor Gericht geladen, wobei der Sachverständige noch einmal persönlich angehört wurde. Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleichsvorschlag konnte jedoch nicht zustande kommen, da die Gegenseite erklärte, es bestehe definitiv keine Vergleichsbereitschaft. Im anschließenden Urteil des Landgerichts wurde die Klage abgewiesen. Daraufhin legten die Klägerinnen zu 1) und 2) Berufung bei Oberlandesgericht Schleswig ein. Auch dort wurde der Sachverständige noch einmal persönlich angehört und insbesondere die Vergabe des Medikaments Cytotec kritisch hinterfragt. Der Sachverständige kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Gabe von Cytotec als grober Behandlungsfehler zu beurteilen sei und dass dadurch der entstandene Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht wurde.

Der Senat schlug nach kurzer Beratung den folgenden Vergleich vor: Die Klägerin zu 1) erhält antragsgemäß 100.000 € Schmerzengeld und die Klägerin zu 2) erhält – statt bisher nur beantragter 10.000 € ebenfalls einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 100.000 €. Die Parteien traten diesem Vergleich sodann näher.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Bei der Vergabe des in Deutschland nicht zur Geburtseinleitung zugelassenen Medikaments Cytotec handelt es sich um sog. „Off-Label-Use“.  Diese Therapie ist grundsätzlich – sofern eine Einwilligung des Patienten vorliegt – von der ärztlichen Therapiefreiheit gedeckt und damit grundsätzlich zulässig. Zu beachten gilt jedoch, dass dem Mediziner sehr umfangreiche Aufklärungspflichten sowie das Haftungsrisiko obliegen. Im vorliegenden Fall war die Vergabe von Cytotec schlicht grob behandlungsfehlerhaft, was sich im positiven Vergleichsbeschluss widerspiegelt, erklärt Dr. DC Ciper LLM.

Erneute erhebliche Prozessniederlage im sogenannten Allergan-Komplex für ARAG SE vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 9a 141/23)

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 26.000 € Schmerzensgeld und monatliche Rentenzahlung durch Unfallversicherung nach Arbeitsunfall

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschadensrecht: 2,5 Mio. Euro nach verspäteter Sectio mit Schwerstschäden

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Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 200.000 € Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Vergabe von Cytotec zur Einleitung des Geburtsvorgangs

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