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Landgericht Krefeld vom 07.11.23

11.000 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Einbringung eines Nagels im Bereich des Oberschenkels

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: 11.000 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Einbringung eines Nagels im Bereich des Oberschenkels

 

Chronologie:

Die Klägerin zog sich bei einem Sturz eine  Femurschaftfraktur zu. Unmittelbar am darauffolgenden Tag wurde diese Fraktur in der Einrichtung der Beklagten operiert. Im Zuge dieser Operation musste unter Anderem ein Nagel im Bereich des Oberschenkels eingebracht werde. Aufgrund von fehlerhaften Vorbereitungen der Operation wurde die Nagelspitze allerdings schief eingesetzt und ging zu weit in die Innenseite; insgesamt lag eine Abweichung von 16 Grad vor. Dieser Fehler wurde im Rahmen der Operation allerdings nicht bemerkt und so wurde der Klägerin im Anschluss empfohlen, dass Bein direkt zu belasten. Die Folge dieses Behandlungsfehler waren massive Schmerzen und eine gravierende Gangunsicherheit, welche eine Revisionsoperation erforderlich machten.

 

Verfahren:

Zunächst hat das Landgericht Krefeld hat die Angelegenheit mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Sodann wurden die Parteien vor Gericht geladen, wobei der Sachverständige noch einmal persönlich angehört wurde. Dort bestätigte er sein schriftliches Gutachten noch einmal und betonte, dass das schiefe Einbringen des Nagels eine nicht mehr zu rechtfertigende Standardunterschreitung darstelle.

Das Gericht schlug den Parteien sodann folgenden Vergleich vor: Der Beklagte zahlt an die Klägerin ein Betrag von 11.000,00 € zzgl. Rechtsanwaltskosten. Aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage traten beide Parteien diesem Vergleich nahe.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

In Arzthaftungsprozessen ist das fachmedizinische Sachverständigengutachten von enormer Bedeutung, denn nur so können komplexe Sachverhalte korrekt aufgeklärt werden. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Sachverständige die Vorwürfe der Klägerin beinahe vollumfänglich bestätigt, tritt in der Regel auch die Beklagtenseite dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich bei, erklärt Dr. DC Ciper LLM.

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