Internationales Recht - Mietrecht: Wasserschaden im Badezimmer, 25.000,00 Euro, LG Paris, Az.: RG 19/09673
Chronologie:
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Zentrum von Paris. Im September 2014 stellte sich im Badezimmer seiner Pariser Wohnung ein Wasserschaden ein, dessen Ursache mittels des von der Hausverwaltung hinzugezogenen Gutachters von der oberhalb der Wohnung liegenden Wohnung stammen musste. Diese Wohnung wurde von einem Ehepaar bewohnt, das sich zunächst nicht um die Ursache der Beseitigung bemühen wollte und auch einem bereits gutachterlichen Konsil nicht Folge leistete, ihr eigenes Badezimmer "wasserdicht" reparieren zu lassen. Diese Tätigkeit erfolgte erst deutlich nach Schadeneintritt. Der Kläger begehrt die ihm aus dem Wasserschaden entstandenen Schäden.
Verfahren:
Im Vorfeld der Klage wurde bereits mittels eines Beweissicherungsverfahrens gutachterlich die Haftungspflicht der Schädiger konstatiert. Diese waren sodann indes nicht bereit, die dem Kläger entstandenen Schäden zu regulieren, so dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich wurde. Das Tribunal de Paris stellte nunmehr mit klaren Worten die Eintrittspflicht der Schädiger heraus und verurteilte diese zur Zahlung der Reparatur- und Gutachterkosten, sowie den entgangenen Genuss der Bades für einen längeren Zeitraum. Die Gesamtsumme beträgt rund 25.000,00 Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es stellt sich bei Zivilverfahren in Frankreich immer wieder heraus, dass diese üblicherweise länger andauern als bei ähnlich gelagerten Fällen in Deutschland. Im Grunde hätte die Verurteilung der schädigenden Beklagten schon vor über einem Jahr erfolgen können. Die Covid19 - Pandemie tat sodann noch das ihre hinzu, die Entscheidung weiter nach hinten hin zu verzögern. Im Ergebnis erzielt der Kläger mit der Urteilssumme nahezu den vollständig eingeklagten Betrag, stellt Dr DC Ciper LLM, Rechtsanwalt und Avocat admis auf Barreau de Paris klar.